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   BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75   

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https://dejure.org/1977,14
BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 1977 - 1 BvR 265/75 (https://dejure.org/1977,14)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen - Geschiedene - Getrennt lebende Ehegatten - Unverheiratete - Kinder unter Ohut

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich unterhalsleistender Elternteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 104
  • NJW 1978, 33
  • DB 1977, 1392
  • BStBl II 1977, 526
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Soweit sich die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen steuerlichen Erleichterungen schon aus der Eintragung ergibt, die bei der Ausstellung der Steuerkarte durch die Gemeinde auf Grund der eindeutigen und klaren einkommensteuergesetzlichen Regelung erfolgt, sind die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen (BVerfGE 43, 108 1) [116]).

    Obwohl der Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 3 BKGG, der die Beschwerdeführer von der Gewährung des Kindergeldes ausschließt, durch das Einkommensteuerreformgesetz nicht geändert wurde, sind die Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmung nicht verspätet erhoben worden (vgl. BVerfGE 43, 108 1) [116]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (BVerfGE 43, 108 ff. 1), der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Belastungen, die Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern erwachsen, durch Einräumung eines steuerrechtlichen Kinderfreibetrags zu berücksichtigen.

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht - allerdings zu einer Verfassungsbeschwerde von in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern - ausgesprochen (BVerfGE 43, 108 1) [122 ff.]).

    Der Staat erfüllt auch mit diesen Leistungen seine aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Familie (BVerfGE 43, 108 1) [121 f.]).

    Aus denselben, die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG zurücktretenden Art. 3 Abs. 1 GG aus, dessen Verletzung daraus abgeleitet wird, daß die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht genügend berücksichtigt wird (BVerfGE 43, 108 1) [120]).

    Zu einem Vergleich der Behandlung verschiedener Ehepaare und Familien bietet Art. 6 Abs. 1 GG aber keinen Maßstab (BVerfGE 43, 108 1) [118]).

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Dieses Ergebnis kann bei einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell mit der Erwägung gerechtfertigt werden, gerade der das Kind betreuende Elternteil sei in einem besonderen Maße schutz- und förderungswürdig; denn einmal hat in der Regel auch der andere Elternteil erhebliche Unterhaltsaufwendungen zu erbringen, zum anderen geht der Gesetzgeber selbst in der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 BGB von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung aus (vgl. BVerfGE 26, 265 [273]).

    Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Unterhaltssystem geschaffen, wonach ein Elternteil die notwendigen Barmittel bereitstellt, während der andere Elternteil in der Regel Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt (vgl. zur entsprechenden Unterhaltsregelung alten Rechts für nichteheliche Kinder BVerfGE 26, 265 [273 ff.]).

    Hier wird der andere Elternteil, der bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes ebenfalls Unterhalt durch laufende Zahlungen leisten muß (vgl. BVerfGE 26, 265), dadurch, benachteiligt, daß gleichwohl die von ihm erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung steuerlich unberücksichtigt bleiben.

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Auszug aus BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75
    Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 [34]; 29, 71 [79 f.]).

    Es hat die Funktion des Ausgleichs auch der nur finanziellen Unterhaltslast, wenn diese nicht mit der Belastung durch die Sorge für die Person des Kindes zusammentrifft (BVerfGE 29, 71 [80 f.]).

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